Die Höhe der anwaltlichen Gebühren und Auslagen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Gebühren fallen je nach Erfüllen eines gesetzlich bestimmten Gebührentatbestandes an und stellen in der Regel Pauschalgebühren für den betroffenen Verfahrensabschnitt dar. In Zivil- und Verwaltungssachen bestimmen sich die jeweiligen Gebühren nach dem  => Gegenstandswert.

Je nach Aufwand sind viele Mandate zu den „gesetzlichen“ Gebühren nicht mit dem der Bedeutung der Angelegenheit angemessenem Einsatz zu erbringen. In solchen Fällen, aber auch auf Nachfrage, sind wir gern zur Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars bereit.

Image courtesy of bluebay at FreeDigitalPhotos.net
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Welche Gebühren einem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit zustehen, richtet sich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach den Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses gilt als unterer Rahmen vor allem für gerichtliche (forensische) Verfahren. Ich arbeite überwiegend außergerichtlich und werde hierbei zumeist auf der Basis einer aufwandsbezogenen Vergütung tätig.

Die Information über die Kosten meiner Vertretung sowie über Kostenrisiken der in Betracht kommenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gehört für mich selbstverständlich zu den Aufgaben der rechtsanwaltlichen Beratung – und zwar zu Beginn eines Mandatsverhältnisses und nicht erst, wenn diese bereits entstanden sind. Scheuen Sie sich nicht, einen Beratungstermin bei mir zu vereinbaren.

Möglicherweise haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen? (Dies ist mit Blick auf das Prozeßkostenrisiko und ggf. vorab fällige Kosten von Gutachtern und Sachverständigen oft hilfreich!)

Ich führe gerne für Sie die Korrespondenz mit der Versicherung, um die notwendigen Kostendeckungszusagen einzuholen.

§49b BRAO – Vergütung (Auszug)

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Im Einzelfall darf der Rechts­anwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftig­keit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Links

Prozeßkostenhilfe

Information der Anwaltschaft zu Vergütungsfragen